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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Vertragspartner
1.1. Der Auftraggeber als Veranstalter beauftragt die Agentur Livemusikkaraoke Limuka e.U. mit dem im Angebot beschriebenen und in der Auftragsbestätigung bestätigten organisatorischen Leistungen.

1.2. Livemusikkaraoke Limuka e.U. ist verpflichtet, ihre Leistungen nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht eines Unternehmers unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers zu erbringen, insbesondere verpflichtet sie sich zur gewissenhaften Beratung des Auftraggebers und Vorbereitung, sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Lieferanten und Subunternehmer.

2. Leistungsumfang
2.1. Auftrageber

2.1.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, selbst die Veranstaltung ordnungsgemäß anzumelden, wenn die gesetzlichen Vorraussetzungen für eine Anmeldung gegeben sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Veranstaltung der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Über ausdrücklichen, schriftlichen Auftrag des Auftraggebers übernimmt die Livemusikkaraoke Limuka e.U. die ordnungsgemäße Anmeldung der Veranstaltung gemäß dem Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Diese Dienstleistung wird, wenn nicht anders vereinbart, gesondert in Rechnung gestellt.

2.1.2. Für die Aufstellung von Musikbühnen, insbesondere für Bühnen im Freien, wegen Stromanschlüssen und dergleichen (laut Bühnenanforderung) ist darauf zu achten, dass behördliche Bewilligungen notwendig sind (z.B. Baubewilligung, Veranstaltungsbewilligung) Diese hat stets der Auftraggeber selbst zu erwirken und allfällige Behördenauflagen zu erfüllen. Darüber hinaus sind Behördenauflagen auch dem Auftragnehmer schriftlich bekannt zu geben.

2.1.3. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, die vom Auftragnehmer im Technical Rider (Technische und organisatorische Bühnenanforderungen) festgelegten und ihm übermittelten technischen Auflagen zu erfüllen.

2.2. Auftragnehmer
2.2.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die schriftlich vereinbarte Anzahl und Art der Musiker zur Verfügung zu stellen. Die vermittelten Musiker verfügen über eine teilweise bereits abgeschlossene musikalische Ausbildung auf Hochschulniveau, unabhängig davon ob sie ihre Musikertätigkeit Haupt- oder Nebenberuflich ausüben.

2.2.2. Der Auftragnehmer garantiert dafür, dass die von ihm vermittelte Musikgruppe die auf der Homepage beziehungsweise auf der bekannt gegebenen Songlist aufgelisteten Lieder auf angemessenem Niveau spielen können.

Wird die Wiedergabe von Liedern gewünscht, die nicht auf der bekannt gegebenen Songlist aufscheinen, und wird dies rechtzeitig, das heißt spätestens 2 Wochen vor der geplanten Veranstaltung bekannt gegeben, so kann der Auftragnehmer nach Rücksprache mit den von ihm beauftragten Musikern, seine schriftliche Bestätigung bezüglich der Wiedergabe der gewünschten Lieder geben. In diesem Fall garantiert der Auftragnehmer auch für die angemessene Wiedergabe dieser Lieder.

2.2.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die erste und die zuletzt gespielte Nummern von Gesang begleitet werden.

2.2.4. Die Auftrittsdauer sowie die Häufigkeit und die Länge der Pausen der Musiker werden vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart.

2.3. Haftung
2.3.1. Gegenüber privaten Auftraggebern gelten gemäß Konsumentenschutzgesetz die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.

2.3.2. Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer nur für grobe Fahrlässigkeit und dies nur im Umfang der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

2.3.3 Den Auftraggeber trifft während der Veranstaltung auch die volle Haftung für Unfälle jeglicher Art, wobei insbesondere jegliche Ausübung von sportlichen, künstlerischen oder artistischen Betätigungen auf Gefahr des Auftragsgebers erfolgt.

2.3.4. Der Auftraggeber übernimmt auch die Haftung für außerordentliche Unglücksfälle im Sinne des § 1106 ABGB.

3. Steuern und finanzielle Abwicklung
3.1. Die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Urheberrechtsentgelte (AKM udgl.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.2. Livemusikkaraoke Limuka e.U. übernimmt die Meldung der gesungenen Lieder bei der staatlich genehmigten Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Die von der AKM Genossenschaft mbH in Rechnung gestellten Gebühren werden direkt an den Auftraggeber übermittelt und sind nicht im Pauschalpreis der Livemusikkaraoke Limuka e.U. enthalten.

4. Vorzeitige Vertragsbeendigung
4.1.1 Tritt der Auftraggeber bis 4 Wochen vor dem festgelegten Veranstaltungstermin zurück, so fallen keine Stornogebühren an.

4.1.2 Tritt der Auftraggeber bis 3 Wochen vor dem festgelegten Veranstaltungstermin zurück, so fallen Stornogebühren in der Höhe von 25% des vereinbarten Honorars an.

4.1.3 Tritt der Auftraggeber bis 14 Tage vor dem festgelegten Veranstaltungstermin von der vertraglichen Vereinbarung zurück, so fallen Stornogebühren in der Höhe von 40% des vereinbarten Honorars an.

4.1.4 Tritt der Auftraggeber bis 7 Tage vor dem festgelegten Veranstaltungstermin von der vertraglichen Vereinbarung zurück, so fallen Stornogebühren in der Höhe von 60% des vereinbarten Honorars an.

4.1.5 Tritt der Auftraggeber erst 6 Tage oder später von der vertraglichen Vereinbarung zurück, so wird das gesamte vereinbarte Honorar fällig. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches ausdrücklich vor.

4.2.1. Ist es bei Ausfall eines Musikers dem Auftragnehmer nicht möglich, diesen zu ersetzen, so ist er verpflichtet, einen solchen Musikerausfall dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Ist der Auftraggeber mit der verminderten Musikeranzahl nicht einverstanden, so hat er das Recht von dem vereinbarten Vertrag ohne wechselseitige Ansprüche zurückzutreten.

4.2.2. Keine wechselseitigen Ansprüche entstehen, sollte die Veranstaltung durch höhere Gewalt, z.B. Hochwasserkatastrophen, verhindert werden.

5. Versicherung
Veranstaltet der Auftraggeber eine öffentliche Veranstaltung, verpflichtet er sich für diese Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.

6. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird St. Pölten vereinbart.

7. Nebenabreden
Es gelten nur schriftliche Nebenabreden als wirksam vereinbart.



St. Pölten, ab 01. 08. 2007